Arzneikosten in der Steuererklärung
Gesundheitskosten wie Arzneimittelausgaben lassen sich in der Steuererklärung geltend machen. Doch die Ausgaben müssen belegt werden. In vielen Fällen hilft die Stammapotheke dabei, den Nachweis zu erbringen.
Bei der Steuererklärung dürfen Gesundheitskosten als „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Dies betrifft sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Medikamenten als auch die Kosten für die rezeptfreie Selbstmedikation. Aber Achtung: Anerkannt werden die Gesundheitskosten vom Finanzamt im Einzelfall erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Belastungsgrenze, die von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. „Jeder Patient, der seine Steuererklärung macht, sollte prüfen, ob es sich für ihn lohnt, notwendige Gesundheitsausgaben geltend zu machen, um Steuern zu sparen“, rät Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter beim Deutschen Apothekerverband (DAV).
Kundenkarte vereinfacht Nachweis über Gesundheitskosten
Über Gesundheitskosten, die in der Steuererklärung angerechnet werden, muss ein Nachweis erbracht werden, zum Beispiel anhand von aufbewahrten Quittungen. „Wer seine Quittungen und Belege im Laufe des Jahres 2016 nicht vollständig gesammelt hat, kann in vielen Fällen die Hilfe von seiner Stammapotheke in Anspruch nehmen“, weiß Groeneveld. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn Patienten über eine Apotheken-Kundenkarte verfügen. Anhand dieser kann nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden. „Der Service sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können von Apotheke zu Apotheke variieren“, erläutert der Experte. Patienten sollten sich deshalb an ihre Stammapotheke wenden und sich gegebenenfalls für das kommende Jahr eine Kundenkarte ausstellen lassen.
Grünes Rezept bescheinigt medizinische Notwendigkeit
Damit das Finanzamt im jeweiligen Einzelfall die Arzneimittelausgaben als „Außergewöhnliche Belastungen“ anerkennt, muss auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Bei verschreibungspflichtigen Medikamente geschieht dies durch das ärztlich ausgestellte rosa Rezept. In der Selbstmedikation kann die medizinische Notwendigkeit zum Beispiel durch ein grünes Rezept nachgewiesen werden: Auf diesem empfiehlt der Arzt ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel. Das Finanzamt entscheidet jeweils im Einzelfall über die Anerkennung des Nachweises.
Quelle: Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände